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Wer als Detektiv selbstständig arbeiten möchte muss einiges beachten!



Die steuerliche Behandlung der Detektive


Wenn man in der Bundesrepublik Deutschland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben möchte, so muss diese dem regional zuständigen Gewerbeamt, einem Fachbereich des Ordnungsamtes, angezeigt werden. Da es sich bei der Tätigkeit als Detektiv um eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Paragrafen 14 der Gewerbeordnung handelt, greift die Anzeigepflicht auch hier. Eine Auslegung als freiberufliche Tätigkeit kommt nach den aktuell geltenden gesetzlichen Regelungen nicht in Frage, auch wenn man seine Dienste als Detektiv für einen Anwalt erbringt, der selbst nach der Auslegung der Gesetze als Freiberufler tätig werden kann. In der Bundesrepublik gibt es einen Katalog für freie Berufe, die aus den Regelungen des Einkommenssteuergesetzes abgeleitet worden ist.
 
 Unberührt davon bleiben die Regelungen zur Umsatzsteuerpflicht. Der Detektiv kann sowohl im Rahmen der Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuerpflicht befreit sein, aber auch voll unter die Pflicht zur Berechnung und Abführung der Umsatzsteuer fallen. Das wird immer von seinem konkreten Umsatz abhängig gemacht. Gesetzliche Grundlage dafür ist der Paragraf 19 des Umsatzsteuergesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
 
 Das sagt aus, dass man auch als Privatdetektiv dann von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen kann, wenn der Bruttoumsatz des zuvor abgerechneten Kalenderjahres insgesamt 17.500 Euro nicht überstiegen hat. Im laufenden Kalenderjahr ist eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der steuerlichen Kleinunternehmerregelung, dass der Gesamtumsatz 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Dabei werden alle Geschäftsbereiche eines Gewerbetreibenden aufaddiert. Wer die Kleinunternehmerreglung nutzen möchte, muss diese formell beim zuständigen Finanzamt beantragen.
 
 Die Vorteile der Kleinunternehmerregelung für den Privatermittler liegen einerseits in einer vereinfachten Buchführung und dem Wegfall der monatlichen oder alternativ quartalsweisen Meldung der Daten zur Umsatzsteuer an das Finanzamt. Hinzu kommt für den Detektiv ein Wettbewerbsvorteil, wenn er als Dienstleister für andere Gewerbetreibende tätig wird. Dann kann er nämlich günstigere Endpreise bieten. Das bringt sogar Vorteile für denjenigen Auftraggeber, der selbst zum Abzug der von Dritten erhobenen Vorsteuer berechtigt ist. Er muss nämlich mit dem Steueranteil nicht in Vorleistung gehen.




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