Wer als Detektiv selbstständig arbeiten möchte muss einiges beachten!
Die steuerliche Behandlung der Detektive
Wenn man in der Bundesrepublik Deutschland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben
möchte, so muss diese dem regional zuständigen Gewerbeamt, einem Fachbereich des
Ordnungsamtes, angezeigt werden. Da es sich bei der Tätigkeit als Detektiv um
eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Paragrafen 14 der Gewerbeordnung
handelt, greift die Anzeigepflicht auch hier. Eine Auslegung als freiberufliche
Tätigkeit kommt nach den aktuell geltenden gesetzlichen Regelungen nicht in
Frage, auch wenn man seine Dienste als Detektiv für einen Anwalt erbringt, der
selbst nach der Auslegung der Gesetze als Freiberufler tätig werden kann. In der
Bundesrepublik gibt es einen Katalog für freie Berufe, die aus den Regelungen
des Einkommenssteuergesetzes abgeleitet worden ist.
Unberührt davon bleiben die Regelungen zur Umsatzsteuerpflicht. Der
Detektiv kann sowohl im Rahmen der Kleinunternehmerregelung von der
Umsatzsteuerpflicht befreit sein, aber auch voll unter die Pflicht zur
Berechnung und Abführung der Umsatzsteuer fallen. Das wird immer von seinem
konkreten Umsatz abhängig gemacht. Gesetzliche Grundlage dafür ist der Paragraf
19 des Umsatzsteuergesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Das sagt aus, dass man auch als Privatdetektiv dann von der
Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen kann, wenn der Bruttoumsatz des zuvor
abgerechneten Kalenderjahres insgesamt 17.500 Euro nicht überstiegen hat. Im
laufenden Kalenderjahr ist eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der
steuerlichen Kleinunternehmerregelung, dass der Gesamtumsatz 50.000 Euro nicht
übersteigen wird. Dabei werden alle Geschäftsbereiche eines Gewerbetreibenden
aufaddiert. Wer die Kleinunternehmerreglung nutzen möchte, muss diese formell
beim zuständigen Finanzamt beantragen.
Die Vorteile der Kleinunternehmerregelung für den Privatermittler liegen
einerseits in einer vereinfachten Buchführung und dem Wegfall der monatlichen
oder alternativ quartalsweisen Meldung der Daten zur Umsatzsteuer an das
Finanzamt. Hinzu kommt für den Detektiv ein Wettbewerbsvorteil, wenn er als
Dienstleister für andere Gewerbetreibende tätig wird. Dann kann er nämlich
günstigere Endpreise bieten. Das bringt sogar Vorteile für denjenigen
Auftraggeber, der selbst zum Abzug der von Dritten erhobenen Vorsteuer
berechtigt ist. Er muss nämlich mit dem Steueranteil nicht in Vorleistung gehen.


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